Gestützt auf diese rechtlichen Ausführungen verlangen die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsbegehren Ziffer 1 denselben Grundbedarf, der anerkannten Flüchtlingen aufgrund ihrer Unterstellung unter die ordentliche Sozialhilfe gemäss den anwendbaren SKOS-Richtlinien zusteht (§ 16 Abs. 2 SPG). Dieser beträgt für eine sechsköpfige Familie Fr. 2'586.–. Eventualiter solle ein Grundbedarf zugesprochen werden, der gegenüber den heutigen Ansätzen deutlich erhöht ist (Rechtsbegehren Ziffer 2). 5.2 Den dargestellten Ausführungen der Beschwerdeführenden kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden.