Sowohl faktisch wie rechtlich sei die Situation dieser Personengruppen äusserst unterschiedlich, weshalb sich eine Unterscheidung bei den Unterstützungsleistungen aufdränge. Zudem sei das Rechtsgleichheitsgebot auch durch die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen bei den Sozialhilfeansätzen verletzt. Ein sachlicher Grund liege weder für die Gleichbehandlung vorläufig Aufgenommener mit Asylsuchenden noch für deren Ungleichbehandlung mit anerkannten Flüchtlingen vor.