5. Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV beziehungsweise § 10 Abs. 1 KV 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Verfügung beziehungsweise der ihr zugrundeliegende § 17e SPV das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV beziehungsweise § 10 Abs. 1 KV verletze. Da § 16 Abs. 1 SPG in Verbindung mit § 17e SPV dieselben Sozialhilfeansätze für vorläufig Aufgenommene und Asylsuchende vorsehe, werde das Differenzierungsgebot verletzt. Sowohl faktisch wie rechtlich sei die Situation dieser Personengruppen äusserst unterschiedlich, weshalb sich eine Unterscheidung bei den Unterstützungsleistungen aufdränge.