Sowohl §§ 16 und 17 SPG als kantonale Regelung wie Art. 86 Abs. 1 AIG als bundesrechtliche Bestimmung stellen gestützt auf § 91 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 2bis KV sowie nach den geltenden Delegationsregeln genügende Rechtsgrundlagen auf Gesetzesstufe für die den Beschwerdeführenden gemäss § 17e SPV ausgerichteten Sozialhilfeansätze dar. Es ist daher zulässig, die Ansätze für die Asylsozialhilfe für vorläufig Aufgenommene auf Verordnungsstufe und konkret in § 17e SPV zu regeln. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips und des Grundsatzes der Gewaltenteilung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.