Mangels einer rechtsgenügenden kantonalen ge-setzlichen Grundlage prüfte das Regierungsstatthalteramt, ob Art. 86 Abs. 1 AIG eine ausreichende Delegationsnorm für die neue kantonale Verordnungsbestimmung sein könnte. Es verneinte diese Frage im konkreten Fall, weil die Verordnung eine Herabsetzung von seit vielen Jahren bestehenden Sozialhilfeansätzen vorsah. Eine Reduktion bestehender Ansätze ist in Art. 86 Abs. 1 AIG jedoch nicht vorgesehen, weshalb eine entsprechende Delegation weder nach dem Wortlaut noch durch Auslegung bejaht werden konnte. 4.1 Fazit