Es hielt damals zu dem mit Art. 86 Abs. 1 AIG inhaltlich identischen Art. 14c Abs. 4 ANAG fest, dass es auf kantonaler Ebene nicht mehr einer eigenen formell-gesetzlichen Grundlage bedürfe. Eine solche bestehe mit der erwähnten ANAG-Bestimmung auf Bundesebene und regierungsrätliche Verordnungen dürften nach der im Kanton (damals Kanton Basel-Landschaft) geltenden Verfassungslage direkt an Bundesrecht anknüpfen (BGE 130 I 1, 13). 8 von 22 Damit sind die in § 17e SPV normierten Sozialhilfeansätze auch nach Art. 86 Abs. 1 AIG ausreichend gesetzlich legitimiert. 4.9