Art. 86 Abs. 1 AIG delegiert den Kantonen die Kompetenz, die Sozial- und Nothilfe für vorläufig Aufgenommene festzusetzen und auszurichten. Wie diese Kompetenz umgesetzt wird, ist den Kantonen überlassen und führt entsprechend zu kantonal unterschiedlichen Konzepten. Dies entspricht der kantonalen Autonomie und ist verfassungsrechtlich so vorgesehen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 767 und 945). Inhaltlich legt Art. 86 Abs. 1 AIG fest, dass die Unterstützung in der Regel in Form von Sachleistungen zu erbringen sei und der Unterstützungsansatz unter demjenigen für die einheimische Bevölkerung liegen solle