Der Regierungsrat hätte nach § 91 Abs. 2bis lit. a in Verbindung mit § 91 Abs. 2 KV auch allein gestützt auf eine bundesrechtliche Delegationsnorm § 17e SPV erlassen dürfen. Es ist daher der Vollständigkeit halber zu prüfen, ob bereits Art. 86 Abs. 1 AIG (in Verbindung mit Art. 80a–84 AsylG) als bundesrechtliche Delegationsnorm genügen würde. Die Beschwerdeführenden verneinen dies mit dem Hinweis, Art. 86 Abs. 1 AIG sei zu offen formuliert und als Delegationsnorm nicht zweckmässig.