Die §§ 16 und 17 SPG stellen folglich im Sinne von § 91 Abs. 2 KV eine rechtsgenügende kantonale gesetzliche Grundlage für eine Regelung der Asylsozialhilfe gemäss § 17e SPV dar. Auch sind die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Delegation an den Verordnungsgeber erfüllt. 4.8