SPG schreibt entsprechend nur vor, dass sich die in der Verordnung zu normierenden Leistungen nach den vom Bund ausgerichteten Beiträgen zu "orientieren" hätten. Wie in § 17 Abs. 1 SPG vorgesehen, werden im Kanton Aargau viele Leistungen als Sachleistung ausgerichtet, wie dies Art. 86 Abs. 1 AIG als Regelvorgabe vorschreibt. Deshalb sind auch die inhaltlichen Grundzüge der Verordnung in § 17 SPG ausreichend konkret festgelegt.