Ein Grossteil dieser Posten wird im Kanton Aargau als Sachleistung erbracht. Der mit der Bundespauschale abgedeckte Posten "Sozialhilfe" beträgt für 2021 denn auch lediglich Fr. 619.18 und hat deutlich mehr abzudecken als der gemäss § 17e SPV für Verpflegung, Taschengeld und Bekleidung ausgerichtete Betrag. Deshalb sind die Bundesbeiträge nicht telquel mit den Tagesansätzen gemäss SPV vergleichbar. § 17 Abs. 2 SPG schreibt entsprechend nur vor, dass sich die in der Verordnung zu normierenden Leistungen nach den vom Bund ausgerichteten Beiträgen zu "orientieren" hätten.