Für das Jahr 2022 betrug der Pauschalansatz pro Person und Monat Fr. 1'539.30 (a.a.O.). Angesichts dieser Beträge erscheint der für Verpflegung, Taschengeld und Bekleidung gemäss § 17e Abs. 1–3 SPV ausgerichtete Ansatz von Fr. 1'560.– für die gesamte sechsköpfige Familie als tief und nicht den Vorgaben von § 17 Abs. 2 zu entsprechen. Die Beschwerdeführenden berücksichtigen jedoch nicht, dass es sich bei den erwähnten Bundesbeiträgen gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. a AIG um eine Globalpauschale für die Posten Krankenkasse, Mietkosten, Sozialhilfe und einen Beitrag "MNA" handelt (Anhang 4.8 Weisung III des SEM). Ein Grossteil dieser Posten wird im Kanton Aargau als Sachleistung erbracht.