7 von 22 Nach § 17 Abs. 2 SPG haben sich die Art und effektive Höhe der Leistungen schliesslich im Rahmen eines dynamischen Verweises an den vom Bund dem Kanton ausgerichteten Beiträgen zu orientieren. Wie die Beschwerdeführenden auf Seite 25 und 26 ihrer Beschwerde korrekt ausführen, betrug die entsprechende Globalpauschale des Bundes für das Jahr 2021 Fr. 1'520.13 pro Person und Monat (vgl. Anhang 4.8 der Weisung III des SEM zum Asylbereich vom 1.1.2008). Für das Jahr 2022 betrug der Pauschalansatz pro Person und Monat Fr. 1'539.30 (a.a.O.).