Wie in Ziffer 4.3. ausgeführt sind die Anforderungen an die Delegationsnorm sowie an Normstufe und Normdichte bei der Regelung von Beiträgen an Personen im Sonderstatusverhältnis reduziert. § 17 Abs. 1 SPG hält als Zweck die Existenzsicherung der betroffenen Personengruppen fest und umschreibt als Grundsatz, dass dazu die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbaren Geldund Naturalleistungen gehören. Art und Höhe der Leistungen haben sich dabei an den vom Bund an die Kantone ausgerichteten Leistungen zu orientieren (§ 17 Abs. 2 SPG). Damit ist der Zweck der in der Verordnung zu regelnden Materie ausreichend gesetzlich umschrieben.