Wie dargelegt ermöglicht § 91 Abs. 2 KV zweifellos eine Delegation an den Verordnungsgeber, sofern der Zweck und die Inhalte der Verordnung im Grundsatz gesetzlich festgehalten sind. Auch ist die Delegation in Abs. 2 von § 17 SPG klar festgehalten. Die geregelte Materie ist gemäss § 16 SPG auf die Asylsozialhilfe beschränkt, wobei § 16 Abs. 1 SPG für die Leistungen an Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene auf §§ 17–19 SPG verweist. § 17 SPG umschreibt schliesslich den Zweck und die Grundsätze für die inhaltliche Ausgestaltung der gemäss § 17 Abs. 2 SPG zu erlassenden Verordnung.