Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die §§ 16 und 17 SPG genügende kantonale gesetzliche Grundlagen im Sinne von § 91 Abs. 2 KV darstellen. Zu berücksichtigen sind dabei die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine rechtsgültige Gesetzesdelegation, mit der Rechtssetzungsbefugnisse vom Gesetzgeber auf ein anderes Staatsorgan übertragen werden. Bundesverfassungsrechtlich ist die Gesetzesdelegation in den Kantonen zulässig, wenn die Delegation durch das kantonale Recht nicht ausgeschlossen ist, die Delegation im Gesetz selbst enthalten und auf eine bestimmte Materie beschränkt ist sowie das Gesetz selbst die Grundzüge umschreibt (unter anderem Tschannen, a.a.O., Rz. 423).