Die Kantonsverfassung verleiht dem Regierungsrat folglich eine weitgehende Verordnungskompetenz, wenn das "Wesentliche", das gemäss § 91 Abs. 2 KV im Zweck und den Grundsätzen der inhaltlichen Regelung besteht, in einem kantonalen Gesetz oder Dekret beziehungsweise einem Bundesgesetz geregelt ist. Dabei ist die Rechtsetzungsbefugnis des Regierungsrats gemäss § 91 Abs. 2 und 2bis KV keine delegierte, sondern eine unmittelbare Verordnungskompetenz (AGVE 2012, Nr. 22, S. 151). Die Grundsätze der Delegation legislatorischer Befugnisse auf die Exekutive als Verordnungsgeberin sind allerdings trotzdem zu beachten (AGVE 2012, Nr. 22, S. 152). 4.7