Eine solche Ausnahme normiert § 91 Abs. 2 KV, wonach der Regierungsrat des Kantons Aargau Recht setzende Bestimmungen in der Form der Verordnung erlassen kann. Der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung der Verordnung müssen jedoch in einem kantonalen Gesetz oder einem Dekret festgelegt sein. Nach § 91 Abs. 2bis lit. a KV kann der Regierungsrat die zum Vollzug von Bundesrecht notwendigen Bestimmungen erlassen, wenn das Bundesrecht den Inhalt des Ausführungsrechts im Sinne von Absatz 2 festlegt. Diesfalls ist eine kantonale Rechtsgrundlage auf Gesetzes- oder Dekretstufe nicht erforderlich.