Der Regierungsrat als Entscheidbehörde ist nach § 2 VRPG an das Gesetz gebunden (vgl. auch §§ 68 Abs. 1 und 90 Abs. 2, 4 und 5 KV). Er darf Erlasse nicht anwenden, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen (Art. 90 Abs. 5 KV sowie § 2 Abs. 2 VRPG; vgl. unter anderem AGVE 2015, Nr. 75, S. 405). Bundesgesetze sind gemäss Art. 190 BV für die rechtsanwendenden Behörden in jedem Fall massgebend. Gestützt auf § 78 Abs. 1 KV erlässt auf kantonaler Ebene der Grosse Rat des Kantons Aargau alle wichtigen Bestimmungen in einem Gesetz, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger festlegen.