Jedenfalls sei die Regelung der konkreten Leistungen nicht in einem formellen Gesetz nötig, wenn dieses die abweichende Behandlung der fraglichen Personengruppe im Grundsatz festlege (BGE 130 I 1, 14). Im gleichen Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass bei fürsorgerechtlicher Unterstützung die individuellen und örtlichen Bedürfnisse zu berücksichtigen seien, was eine gewisse Flexibilität im Einzelfall erfordere und gegen eine Regelung auf Gesetzesstufe spräche (BGE 130 I 1, 14). 4.5