Das Bundesgericht hielt in einem zum vorliegenden Fall vergleichbaren "leading case" fest, dass es von Bundesrechts wegen nicht notwendig sei, die Höhe von Asylsozialhilfeleistungen in Form eines formellen Gesetzes zu regeln, solange diese über dem gemäss Art. 12 BV gebotenen Minimum staatlicher Leistungen liegen (BGE 130 I 1, 14). Jedenfalls sei die Regelung der konkreten Leistungen nicht in einem formellen Gesetz nötig, wenn dieses die abweichende Behandlung der fraglichen Personengruppe im Grundsatz festlege (BGE 130 I 1, 14).