Auch sollten nachvollziehbarerweise Sozialhilfeansätze rasch und flexibel an sich verändernde gesellschaftliche und politische Verhältnisse angepasst werden können und damit sinnvollerweise nicht einem formellen Gesetzgebungsverfahren unterworfen werden (vgl. unter anderem BGE 145 V 380, 392). Die Höhe der Leistungen ist bezeichnenderweise fast jährlich Thema der kantonalen Budgetdebatte. Das Bundesgericht hielt in einem zum vorliegenden Fall vergleichbaren "leading case" fest, dass es von Bundesrechts wegen nicht notwendig sei, die Höhe von Asylsozialhilfeleistungen in Form eines formellen Gesetzes zu regeln, solange diese über dem gemäss Art.