Vorliegend hat der Regierungsrat die angefochtenen Asylsozialhilfeansätze für die finanziellen Beiträge an die Verpflegung, das Taschengeld sowie die Bekleidung in § 17e SPV und damit auf Verordnungsstufe geregelt. Die Beschwerdeführenden befinden sich in einem Sonderstatusverhältnis zum Kanton Aargau, und bei den fraglichen Bestimmungen geht es um staatliche Leistungen. Auch sollten nachvollziehbarerweise Sozialhilfeansätze rasch und flexibel an sich verändernde gesellschaftliche und politische Verhältnisse angepasst werden können und damit sinnvollerweise nicht einem formellen Gesetzgebungsverfahren unterworfen werden (vgl. unter anderem BGE 145 V 380, 392).