Das Legalitätsprinzip gilt nach heutiger Rechtsauffassung auch für die Leistungsverwaltung, wobei die Anforderungen im Allgemeinen weniger streng sind (unter anderem Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 379). Im Fall von Sozialleistungen sollen nach der Rechtsprechung jedoch dieselben Anforderungen an das Erfordernis der Gesetzmässigkeit gelten wie in der Eingriffsverwaltung, da Interessen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit betroffen sind (Tschannen, a.a.O., Rz 412; BGE 118 Ia 46).