Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit (nachfolgend: Legalitätsprinzip) geht aus Art. 5 Abs. 1 BV hervor und verlangt, dass jedes staatliche Handeln auf einer gültigen gesetzlichen Grundlage beruhen muss. Ein Rechtssatz muss ausreichend demokratisch legitimiert sein (Grundsatz der Gewaltenteilung). Zu prüfen ist einerseits die erforderliche Normstufe, wobei je nach zu regelndem Gegenstand auch eine Verordnung genügen kann. Andererseits muss die fragliche Norm ausreichend bestimmt formuliert sein. Dies ist eine Frage der Normdichte.