Der KSD verweist in der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2022 sowie in der Duplik vom 2. Mai 2022 auf die Regelungskompetenz der Kantone im Bereich der Asylsozialhilfe (Art. 86 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 82 Asylgesetz [AsylG] vom 26. Juni 1998). Er führt aus, dass sich gemäss § 17 Abs. 3 SPG Einschränkungen der Sozialhilfe nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesrechts richten und nach Art. 86 Abs. 1 AIG der Unterstützungsansatz für vorläufig aufgenommene Personen unter demjenigen für die einheimische Bevölkerung liegen müsse.