In ihrer Replik vom 21. März 2022 verweisen die Beschwerdeführenden auf einen Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 17. Juni 2021, in dem Art. 86 Abs. 1 AIG als ungenügende Delegationsnorm für die Herabsetzung von Sozialhilfeleistungen auf Verordnungsstufe beurteilt worden war. Auf diesen Entscheid ist nachfolgend näher einzugehen. 4.2