86 Abs. 1 AIG als bundesrechtliche Delegationsnorm seien zu unbestimmt formuliert. Art. 86 Abs. 1 AIG stelle eine unzulässige Blankodelegation dar und erfülle nicht die Voraussetzungen an eine bundesrechtliche Delegationsnorm gemäss § 91 Abs. 2bis KV (vgl. Seite 9 Beschwerdeschrift). Auch wäre es zweckwidrig, Art. 86 Abs. 1 AIG als ausreichende bundesrechtliche Delegationsnorm zu betrachten, da sich diese Norm auf nicht längerfristig in der Schweiz verbleibende Personen beziehe (vgl. Seite 8 Beschwerdeschrift). In ihrer Replik vom 21. März 2022 verweisen die Beschwerdeführenden auf einen Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 17. Juni 2021, in dem Art.