Die in § 17e Abs. 1 SPV für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung in gleicher Höhe festgelegten Beträge stellten einen gravierenden Grundrechtseingriff dar und müssten deshalb in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sein. Selbst wenn man eine Regelung auf Verordnungsstufe als zulässig ansehe, fehle es an einer genügenden Delegationsnorm auf for- mell-gesetzlicher Stufe. § 17 SPG als mögliche kantonale sowie Art. 86 Abs. 1 AIG als bundesrechtliche Delegationsnorm seien zu unbestimmt formuliert.