Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die Regelung der Asylsozialhilfebeiträge auf Verordnungsstufe das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verletze und gegen § 78 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau (KV) vom 25. Juni 1980 verstosse. Die in § 17e Abs. 1 SPV für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung in gleicher Höhe festgelegten Beträge stellten einen gravierenden Grundrechtseingriff dar und müssten deshalb in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sein.