Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und während der gesamten Anwendbarkeit der angefochtenen Verfügung war die bis 30. April 2022 geltende Fassung von § 17e Abs. 1 SPV in Kraft. Ab dem 1. Mai 2022 wurden im Kanton Aargau neue Asylsozialhilfeansätze für Kinder in Kraft gesetzt (§ 17e Abs. 1 lit. b SPV). Diese sind jedoch für den vorliegenden Entscheid nicht zu berücksichtigen, da im geltenden Recht keine Vorwirkung der geänderten Verordnungsbestimmung vorgesehen ist (vgl. unter anderem Tschannen et. al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A. Bern 2022, Rz.