Die Beschwerdeführenden argumentieren zudem, dass die Verfügung sowie § 17 SPG und §17e SPV, in dem die fraglichen Sozialhilfeansätze festgelegt sind, das Legalitätsprinzip sowie verschiedene Grundrechte verletzten. Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde sind folglich einerseits die im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vorfrageweise zu prüfende Verfassungsmässigkeit von § 17 SPG sowie § 17e Abs. 1 bis 3 SPV und, andererseits, die Höhe beziehungsweise Rechtmässigkeit der in den Ziffern 1 und 2 der Verfügung festgelegten finanziellen Beiträge.