86 Abs. 1 AIG und § 17 SPG dar und erfüllten die Delegationsanforderungen dieser Bestimmungen. Es liege daher keine Verletzung des Legalitätsprinzips vor. Auch sei weder eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots noch des Diskriminierungsverbots, der Menschenwürde oder des Vorrangs des Kindeswohls ersichtlich. Auch die vorgeworfene Verletzung der Integrationsagenda sei haltlos. 2.3 Im Folgenden Auf die Ausführungen der Parteien im Einzelnen wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein, soweit sie für die Entscheidfindung wesentlich sind. Die Systematik folgt soweit möglich der Beschwerdeschrift. 3. Streitgegenstand