3 von 22 In rechtlicher Hinsicht argumentiert der KSD, § 17e SPV sei im Hinblick auf die kantonale Rechtsetzungskompetenz im Bereich der Asylsozialhilfe eine ausreichende rechtliche Grundlage zur Regelung der Sozialhilfeansätze. Die Regelung auf Verordnungsstufe gewährleiste die nötige Flexibilität, wenn Anpassungen aufgrund politischer oder gesellschaftlicher Entwicklungen erforderlich seien. Zudem stellten die Asylsozialhilfeansätze nach § 17e SPV eine Konkretisierung von Art. 86 Abs. 1 AIG und § 17 SPG dar und erfüllten die Delegationsanforderungen dieser Bestimmungen.