Es treffe auch nicht zu, dass in der kantonalen Unterkunft nicht genügend Putzmittel zur Verfügung gestellt werde. Die Unterkünfte verfügten im Weiteren über freien Internetzugang, so dass die Bewohnenden hierfür keine Kosten zu übernehmen hätten. Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sei unvollständig und entspreche nicht den Tatsachen.