Die Unterbringung in der kantonalen Unterkunft Q._____ sei gestützt auf § 17a Abs. 2 lit. b SPV eine vorübergehende und notfallmässige Lösung gewesen, um die Familie vor gesundheitlichen Schäden aufgrund des Schimmelbefalls in der Wohnung in R._____ zu schützen. Dies sei der Familie vor der Unterbringung auch so kommuniziert worden. Zudem hätten die Kinder bereits das neue Schuljahr in der Gemeinde Q._____ begonnen, weshalb man mit Blick auf das Kindeswohl den Umzug in eine andere Gemeinde auf Beginn der Sportferien geplant habe. Es treffe auch nicht zu, dass in der kantonalen Unterkunft nicht genügend Putzmittel zur Verfügung gestellt werde.