Nach aktueller Praxis des KSD würden im Weiteren nicht nur die in § 17f Abs. 2 lit. a SPV vorgesehen schmerzstillenden Zahnbehandlungskosten übernommen, sondern Zahnbehandlungskosten wie bei anerkannten Flüchtlingen unter Anwendung der Richtlinen der Schweizerischen Konferenz für Soziahlhilfe (SKOS) gewährt.