Zudem machen die Beschwerdeführenden geltend, die Asylsozialhilfeansätze verletzten die Menschenwürde, das Recht auf persönliche Freiheit und Nothilfe sowie das durch die UNO-Kinderrechts- konvention geschützte Kindeswohl, ebenso wie das Recht der Kinder auf Bildung. Es liege auch eine Verletzung des Integrationsauftrags gemäss Integrationsagenda Schweiz vor. 2.2 Kantonaler Sozialdienst