In rechtlicher Hinsicht monieren die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Legalitätsprinzips, da die beanstandeten finanziellen Beitragssätze nicht in einem Gesetz im materiellen Sinn, sondern auf Verordnungsstufe geregelt seien. Aufgrund der Gleichbehandlung von vorläufig aufgenommenen Ausländern mit Asylsuchenden hinsichtlich der kantonalen Sozialhilfeansätze sowie der fehlenden Gleichstellung von vorläufig Aufgenommenen mit anerkannten Flüchtlingen seien das Rechtsgleichheitsgebot sowie das Diskriminierungsverbot verletzt.