Das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerenden und ihre Legitimation zur Beschwerdeführung sind aus den genannten Gründen gegeben. 1.3 Ergebnis der formellen Beurteilung Die Frist von 30 Tagen zur Erhebung der Beschwerde gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist vorliegend gewahrt. Die Legitimation ist zu bejahen. Auch die weiteren gemäss §§ 41–44 und 52 VRPG geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Vorbringen der Parteien 2.1 Beschwerdeführende