Weil die Gemeinden die Unterstützung anders als der Kanton regeln können, stellt sich die Frage, ob überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Beschwerde vorliegt oder ob diese durch den Umzug und die Verlagerung der Zuständigkeit von der kantonalen auf die kommunale Ebene gegenstandslos geworden ist. Bei einer Gutheissung der Beschwerde wären im vorliegenden Fall Nachzahlungen zu leisten. Der angefochtene Nachteil ist damit nicht irreversibel, sondern könnte mit dem Beschwerdeentscheid beseitigt werden. Daher ist vorliegend trotz der kurzen Geltungsdauer der angefochtenen Verfügung ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nach wie vor zu bejahen.