Vorliegend lebten die Beschwerdeführer wenige Monate, vom 29. September 2021 bis 18. Januar 2022, gestützt auf § 17a Abs. 2 lit. b SPV in der kantonalen Unterkunft Q._____. Für diese Zeit erliess der KSD die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2021. Seit dem 19. Januar 2022 lebt die Familie in der Gemeinde S._____, womit die Gemeinde entsprechend der ordentlichen Zuständigkeitsordnung gemäss § 17a SPG auch für die Unterbringung und Sozialhilfe der Beschwerdeführenden zuständig wurde.