1 von 22 an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung auch noch im Zeitpunkt des Entscheids bestehen (Merker, a.a.O., § 38 VRPG, Rz 140). Dieses Erfordernis trägt einerseits der Prozessökonomie, andererseits dem Gedanken Rechnung, dass die Rechtsmittelinstanzen zu Fragen Stellung nehmen sollen, für die ein praktischer Anlass besteht (Merker, a.a.O., § 38 VRPG, Rz. 140). Fällt das aktuelle Interesse nach der Beschwerdeeinreichung, aber noch vor dem Entscheid weg, ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (Merker, a.a.O., § 38 VRPG, Rz. 141).