Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Das Interesse besteht folglich im praktischen Nutzen bei erfolgreicher Beschwerdeführung und damit in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den die angefochtene Verfügung zur Folge hätte (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 VRPG, Zürich 1998, Rz 129).