Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 sieht in § 58 Abs. 1 vor, dass Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden können. Dies betrifft jedoch Entscheide kommunaler Behörden, weshalb vorliegend – wie ausgeführt und in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung des KSD vom 28. Oktober 2021 korrekt mitgeteilt – der Regierungsrat die zuständige Beschwerdeinstanz ist. 1.2 Legitimation