Gemäss § 1 Abs. 1 und 3 VRPG gilt dieses Gesetz für das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden, vorbehältlich allfälliger Sonderbestimmungen in anderen Erlassen. Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 sieht in § 58 Abs. 1 vor, dass Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden können.