Nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 lit. a VRPG ist der Regierungsrat für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden zuständig, wobei er seine Entscheidkompetenz durch Verordnung delegieren kann. Dies ist im vorliegenden Bereich nicht geschehen. Die Instruktion des Verfahrens zuhanden des Regierungsrats liegt in der Zuständigkeit des DGS, innerhalb des Departements erfolgt die Bearbeitung durch den Rechtsdienst (§ 14 Abs. 1 Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013, § 47 VRPG).