{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-04-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB-2023-000460_2023-04-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10434", "Checksum": "27efdd2e8baa7aad6a29f2ba9b5de1bf"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["RRB 2023-000460"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 26.04.2023 RRB 2023-000460"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 26.04.2023 RRB 2023-000460"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 26.04.2023 RRB 2023-000460"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:58:00", "Checksum": "d9b3bd02886a324878297c75c0df88df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 26.04.2023 RRB 2023-000460\n\nPROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS\n\nSitzung vom 26. April 2023 Versand: 3. Mai 2023\n\nRegierungsratsbeschluss Nr. 2023-000460\n\nC._____, Q._____, und fünf weitere Beschwerdeführende; Beschwerde vom 29. November\n2021 gegen die Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes vom 28. Oktober 2021 betreffend\nAufhebung der Verfügung beziehungsweise Anpassung der monatlichen Asylsozialhilfeansätze; Abweisung\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1 Zuständigkeit\n\nNach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 lit. a VRPG ist der Regierungsrat für die Beurteilung\nvon Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden zuständig, wobei er seine\nEntscheidkompetenz durch Verordnung delegieren kann. Dies ist im vorliegenden Bereich nicht geschehen. Die Instruktion des Verfahrens zuhanden des Regierungsrats liegt in der Zuständigkeit des\nDGS, innerhalb des Departements erfolgt die Bearbeitung durch den Rechtsdienst (§ 14 Abs. 1 Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV]\nvom 10. April 2013, § 47 VRPG).\n\nGemäss § 1 Abs. 1 und 3 VRPG gilt dieses Gesetz für das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden, vorbehältlich allfälliger Sonderbestimmungen in anderen Erlassen. Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz,\nSPG) vom 6. März 2001 sieht in § 58 Abs. 1 vor, dass Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden können. Dies betrifft jedoch Entscheide kommunaler Behörden, weshalb vorliegend – wie ausgeführt und in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung des KSD vom 28. Oktober 2021 korrekt mitgeteilt – der Regierungsrat\ndie zuständige Beschwerdeinstanz ist.\n\n1.2 Legitimation\n\nGemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ein schutzwürdiges\nInteresse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch\nden Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Das Interesse besteht folglich im praktischen\nNutzen bei erfolgreicher Beschwerdeführung und damit in der Abwendung eines materiellen oder\nideellen Nachteils, den die angefochtene Verfügung zur Folge hätte (Michael Merker, Rechtsmittel,\nKlage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 VRPG, Zürich 1998, Rz 129).\n\nDas so definierte Rechtsschutzinteresse muss aktuell sein. Dies bedeutet, dass mit dem Rechtsmittelentscheid der Nachteil, den die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung erleiden, beseitigt werden kann. Nach der aargauischen Praxis muss das aktuelle praktische Interesse\n\n1 von 22\nan der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung auch noch im Zeitpunkt des Entscheids bestehen (Merker, a.a.O., § 38 VRPG, Rz 140). Dieses Erfordernis trägt einerseits der Prozessökonomie, andererseits dem Gedanken Rechnung, dass die Rechtsmittelinstanzen zu Fragen\nStellung nehmen sollen, für die ein praktischer Anlass besteht (Merker, a.a.O., § 38 VRPG, Rz. 140).\nFällt das aktuelle Interesse nach der Beschwerdeeinreichung, aber noch vor dem Entscheid weg, ist\ndie Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (Merker, a.a.O., § 38 VRPG, Rz. 141). Am aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt es daher, wenn der zu beseitigende Nachteil im Zeitpunkt des\nRechtsmittelentscheids nicht mehr vorliegt oder bereits irreversibel eingetreten ist (Merker, a.a.O.,\n§ 38 VRPG, Rz 139). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein angefochtener Erlass inzwischen aufgehoben worden ist oder sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführenden durch den Beschwerdeentscheid nicht mehr unmittelbar beeinflussen lässt.\n\nVorliegend lebten die Beschwerdeführer wenige Monate, vom 29. September 2021 bis 18. Januar\n2022, gestützt auf § 17a Abs. 2 lit. b SPV in der kantonalen Unterkunft Q._____. Für diese Zeit erliess der KSD die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2021. Seit dem 19. Januar 2022 lebt die\nFamilie in der Gemeinde S._____, womit die Gemeinde entsprechend der ordentlichen Zuständigkeitsordnung gemäss § 17a SPG auch für die Unterbringung und Sozialhilfe der Beschwerdeführenden zuständig wurde.\n\nWeil die Gemeinden die Unterstützung anders als der Kanton regeln können, stellt sich die Frage,\nob überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Beschwerde vorliegt oder\nob diese durch den Umzug und die Verlagerung der Zuständigkeit von der kantonalen auf die kommunale Ebene gegenstandslos geworden ist.\n\nBei einer Gutheissung der Beschwerde wären im vorliegenden Fall Nachzahlungen zu leisten. Der\nangefochtene Nachteil ist damit nicht irreversibel, sondern könnte mit dem Beschwerdeentscheid beseitigt werden. Daher ist vorliegend trotz der kurzen Geltungsdauer der angefochtenen Verfügung\nein aktuelles Rechtsschutzinteresse nach wie vor zu bejahen.\n\nDas erforderliche Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerenden und ihre Legitimation zur Beschwerdeführung sind aus den genannten Gründen gegeben.\n\n1.3 Ergebnis der formellen Beurteilung\n\nDie Frist von 30 Tagen zur Erhebung der Beschwerde gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist vorliegend\ngewahrt. Die Legitimation ist zu bejahen. Auch die weiteren gemäss §§ 41–44 und 52 VRPG geben\nzu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Vorbringen der Parteien\n\n2.1 Beschwerdeführende\n\n"}