12 von 13 5.2 Dem Beschwerdeführer wird die andere Hälfte der auf Fr. 5'000.–, das heisst Fr. 2'500.– (inklusive Auslagen und MwSt.), festgelegten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung aus der Staatskasse ersetzt. 6. Im Übrigen haben die Parteien ihre Parteikosten im Verfahren vor dem Regierungsrat selber zu tragen. Joana Filippi Staatsschreiberin 13 von 13