11 von 13 Parteien weder direkt noch indirekt beeinflusst. Damit gelangen die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. sinngemäss zur Anwendung (§ 8a Abs. 3 Anwaltstarif). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–. Angesichts der vorerwähnten Kriterien erscheint in casu eine Grundentschädigung von Fr. 4'000.– angemessen. Gemäss § 6 Abs. 3 Anwaltstarif erhöht sich für zusätzliche Rechtsschriften die Grundentschädigung um je 5–30 %.